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   OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22.Z   

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OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22.Z (https://dejure.org/2023,1694)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2023 - 2 Bf 134/22.Z (https://dejure.org/2023,1694)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - 2 Bf 134/22.Z (https://dejure.org/2023,1694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Anspruch eines Straßenanliegers in Hamburg auf die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer

  • VG Hamburg PDF

    Straßenanlieger haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWG § 20 Abs. 1 ; HWG § 20 Abs. 2 S. 1
    Subjektiv-öffentliches Recht der Straßenanlieger auf die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 23.16

    Kein Klagerecht für den als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
    Zudem muss nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 10).

    Insoweit muss die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten tatsächlich bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.7.2019, 3 Bs 113/19, NordÖR 2019, 453, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 66; siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.12.1980, 7 C 84.78, BVerwGE 61, 256, juris Rn. 14; Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 10).

    Nach der herrschenden Schutznormtheorie, der der Senat folgt, verleiht eine Norm dann subjektiv-öffentliche Rechte, wenn sie nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern zumindest auch dem Schutz der Interessen des Einzelnen zu dienen bestimmt ist bzw. dazu bestimmt ist, den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 14; Urt. v. 17.6.1993, 3 C 3.89, BVerwGE 92, 313, juris Rn. 35).

    Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse eines von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, dessen Rechte berührt (BVerwG, Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22

    Beihilfe für eine Implantatbehandlung; Fristversäumnis bei mehrschrittiger

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher in der Rechtsprechung nicht beantworteten, streitigen fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2022, 5 Bf 103/22.Z, juris, Rn. 25).

    Dieser Frage fehlt die Klärungsbedürftigkeit, weil sie entweder in der Senatsrechtsprechung bereits entschieden ist (ein subjektiv-öffentliches Recht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG auf Neuzuteilung einer Hausnummer bereits verneinend OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2004, 2 Bf 381/03, n.v.) oder sie sich jedenfalls auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres beantworten lässt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.12.2019, 7 B 5.19, NVwZ 2020, 1203, juris Rn. 7, zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2022, 5 Bf 103/22.Z, juris, Rn. 27; OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 142 ff.).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann gegeben, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann gegeben, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann gegeben, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.).
  • OVG Hamburg, 01.07.2019 - 3 Bs 113/19

    Beschwerden des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA und der Stadt

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
    Insoweit muss die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten tatsächlich bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.7.2019, 3 Bs 113/19, NordÖR 2019, 453, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 66; siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.12.1980, 7 C 84.78, BVerwGE 61, 256, juris Rn. 14; Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 3 C 3.89

    Bedarfsgerechtigkeit eines Linksherzkatheter-Meßplatzes - Zustimmung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
    Nach der herrschenden Schutznormtheorie, der der Senat folgt, verleiht eine Norm dann subjektiv-öffentliche Rechte, wenn sie nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern zumindest auch dem Schutz der Interessen des Einzelnen zu dienen bestimmt ist bzw. dazu bestimmt ist, den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 14; Urt. v. 17.6.1993, 3 C 3.89, BVerwGE 92, 313, juris Rn. 35).
  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 332/18

    Revisionsverfahren über Anspruch des Vermieters auf Duldung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
    Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Antragsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Antragstellung vorliegenden Unterlagen und Umstände gewonnen werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2019, VIII ZR 332/18, NJW-RR 2020, 472, juris Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
    Insoweit muss die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten tatsächlich bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.7.2019, 3 Bs 113/19, NordÖR 2019, 453, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 66; siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.12.1980, 7 C 84.78, BVerwGE 61, 256, juris Rn. 14; Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2022 - 1 A 1397/20

    Rückforderung von gegenüber einer Sanitätsoffizier-Anwärterin während ihres

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
    Dieser Frage fehlt die Klärungsbedürftigkeit, weil sie entweder in der Senatsrechtsprechung bereits entschieden ist (ein subjektiv-öffentliches Recht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG auf Neuzuteilung einer Hausnummer bereits verneinend OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2004, 2 Bf 381/03, n.v.) oder sie sich jedenfalls auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres beantworten lässt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.12.2019, 7 B 5.19, NVwZ 2020, 1203, juris Rn. 7, zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2022, 5 Bf 103/22.Z, juris, Rn. 27; OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 142 ff.).
  • BVerwG, 20.12.2019 - 7 B 5.19

    Ausnahme; Bergbau; Bewirtschaftungsziele; Grundwasser; Grundwasserabsenkung;

  • OVG Hamburg, 16.03.2012 - 4 Bf 2/07

    Zuteilung von Hausnummern

  • VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815

    Anspruch auf erstmalige Zuteilung einer Hausnummer

  • OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18

    Nachbarklage gegen ein geplantes Fitnessstudio; inhaltliche Bestimmtheit der

  • VGH Bayern, 12.06.2018 - 8 ZB 18.411

    Vergabe von Hausnummern

  • VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21

    Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde bzw. der auf ihnen errichteten Gebäude

  • OVG Hamburg, 23.01.2024 - 2 Bf 213/23

    Festsetzung eines Sanierungsausgleichsbetrages; Schätzungsspielraum der Gemeinde

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann gegeben, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2023, 2 Bf 134/22.Z, NordÖR 2023, 210, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten, streitigen fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2023, 2 Bf 134/22.Z, NordÖR 2023, 210, juris Rn. 28; Beschl. v. 1.9.2022, 5 Bf 103/22.Z, NordÖR 2023, 40, juris Rn. 25; Beschl. v. 27.1.2022, 2 Bf 147/20.Z, ZfBR 2022, 462, juris Rn. 46).

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